Die Leistungserbringer dürfen im Rahmen des IV-Vertrages nur solche Leistungen erbringen, für die sie einen Zulassungsstatus besitzen. Allerdings sind sie nicht an ihren eigenen Zulassungsstatus gebunden. Die Vertragspartner können sich gegenseitig ermächtigen, Leistungen zu erbringen, die von ihrem eigenen Zulassungsstatus nicht umfasst werden. Zu beachten ist aber, dass die Ermächtigung nicht gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen darf.
In § 140b Absatz 4 SGB V heißt es hierzu: „Die Vertragspartner der integrierten Versorgung können sich auf der Grundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für die Durchführung der integrierten Versorgung darauf verständigen, dass Leistungen auch dann erbracht werden können, wenn die Erbringung dieser Leistungen vom Zulassungs- oder Ermächtigungsstatus des jeweiligen Leistungserbringers nicht gedeckt ist.“
Mai 2006 Druckversion | Fenster schließen