Streitigkeiten zu den IV-Verträgen gehören vor die Sozialgerichte. Bei Einordnung der IV-Verträge als privatrechtliche Verträge, müsste ein Rechtsstreit aufgrund dieser Einordnung eigentlich vor den Zivilgerichten ausgetragen werden. Es gilt jedoch die Sonderzuweisung des § 51 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz. Danach sind die Sozialgerichte zuständig, unabhängig davon, ob die IVVerträge als privat- oder öffentlichrechtliche Verträge einzustufen sind.
Februar 2006 Druckversion | Fenster schließen