Die Krankenkassen können nicht dazu gezwungen werden, einen IV-Vertrag abzuschließen. Das ergibt sich schon aus dem Gesetz. In § 140a SGB V heißt es, "abweichend von den übrigen Regelungen dieses Kapitels können die Krankenkassen Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung [...] mit den in § 140b Abs. 1 genannten Vertragspartnern abschließen." Die Krankenkassen können einen Vertrag abschließen, müssen es aber nicht.
Februar 2006 Druckversion | Fenster schließen