DGIV e.V | 22.11.2008


Geänderte Fassung vom 29. Oktober 2005

Satzung der "Deutschen Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e.V."

§ 1 Name

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen“, in der Kurzform „DGIV“, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 3 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Durchsetzung der Integrierten Versorgung als Regelfall der medizinischen, pflegerischen und sozialen Betreuung, die dazu erforderliche Entwicklung und Förderung innovativer Konzepte und ihre Verknüpfung mit der Alltagspraxis in Einrichtungen, Institutionen und Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft.

(2) Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff AO ) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§ 4 Vereinstätigkeit

(1) Der Verein erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch die Beratung von Entscheidungsträgern in Politik, Verwaltung und bei den Leistungserbringern zu Fragen der Integrierten Versorgung, mittels Organisation und Durchführung von themenbezogenen Foren für Wissenschaft und Praxis, Informationsveranstaltungen und Maßnahmen der Fort - und Weiterbildung für im Gesundheitswesen tätige Personen, sowie der Herausgabe von zur Erreichung des Vereinszweckes geeigneten Publikationen.

(2) Der Verein ist zur Erreichung des Vereinszweckes überregional tätig. Es werden bundesweit tätige Facharbeitsgruppen sowie Landesverbände als rechtlich unselbstständige Gliederungen der DGIV gegründet. Der Gesamtvorstand ist hierüber vorab zu informieren. Er beschliesst auch über die Rahmenbedingungenen für die Arbeit der Landesverbände.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Als Mitglieder können aufgenommen werden:

  1. natürliche Personen mit persönlichem oder professionellem Interesse an Integrierter Versorgung
  2. juristische Personen und Personenvereinigungen, die auf dem Gebiet der Integrierten Versorgung tätig sind oder tätig werden wollen:
    a) Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und des Sozialmarktes (namentlich Krankenhäuser, gesetzliche und private Krankenkassen, Gesundheitszentren, Gemeinschaften niedergelassener Ärzte, Rehabilitationseinrichtungen, Langzeitpflegeeinrichtungen, Universitätskliniken sowie Verbände, Organisationen und Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege bzw. privatwirtschaftliche Unternehmen mit vergleichbarer Aufgabenstellung), die in Integrierten Versorgungsformen arbeiten oder solche aufbauen wollen
    b) Unternehmen mit Zulieferer - und / oder Dienstleistungsfunktion für die oben genannten Einrichtungen / Unternehmen
    c) Politische Institutionen
    d) Universitäten, Fachhochschulen und andere forschende Institutionen
    e) Verbände und Interessensvereinigungen des Gesundheits- und Sozialmarktes

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Der Eintritt wird mit der Zusendung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.

(3) Die Ablehnung durch den Gesamtvorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 a Fördermitgliedschaft

(1) Unter Beibehaltung bzw. Erwerb aller Mitgliedschaftsrechte besteht zudem für alle Mitglieder und Beitrittsinteressenten die Möglichkeit, die Arbeit der DGIV in besonderer Weise durch eine Fördermitgliedschaft zu unterstützen. Die Fördermitgliedschaft ist auf Antrag zum Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres in eine einfache Mitgliedschaft umzuwandeln.

(2) Fördermitglieder zahlen einen Förderbeitrag von mindestens € 1000,00 und dürfen zu Werbezwecken die Bezeichnung „Fördermitglied der DGIV e.V.“ in Verbindung mit dem Vereinslogo führen. Bei Neubeitritt sind sie von der Zahlung der Aufnahmegebühr befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit der Löschung
  2. durch freiwilligen Austritt
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsrückstände nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. durch Ausschluss aus dem Verein
    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Sitzung des Gesamtvorstandes zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Gesamtvorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.

§ 8 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im 1. Quartal eines Kalenderjahres im voraus fällig. Abweichend hiervon ist bei unterjährigem Beitritt ( Beitritt nach dem 31. Oktober des laufenden Jahres ) nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.

(3) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass juristische Personen und Personenvereinigungen einen höheren Beitrag als natürliche Personen zu zahlen haben.

§ 9 Organe und Gremien

(1) Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Gesamtvorstand
  3. der geschäftsführende Vorstand
  4. der Geschäftsführer
  5. der Beirat

(2) Der Gesamtvorstand kann durch Mehrheitsbeschluss weitere Fachgremien und Arbeitsgruppen einrichten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 14 Abs. 4 dieser Satzung.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Beitragsverpflichtungen bis zum Tag der Mitgliederversammlung nachgekommen sind.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen bestimmen einen Bevollmächtigten, der für sie das Stimmrecht ausübt. Sie bestimmen ferner einen Vertreter des Bevollmächtigten, der nur bei Verhinderung des Bevollmächtigten stimmberechtigt ist. Der zur Ausübung des Stimmrechts Bevollmächtigte und sein Vertreter sind dem Gesamtvorstand schriftlich unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse zu benennen.

(3) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes
  2. Wahl des Geschäftsführers
  3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Gesamtvorstandes und dessen Entlastung
  4. Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastung des Geschäftsführers
  5. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
  8. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Gesamtvorstand
  9. Planung und Entscheidung über dem Vereinszweck entsprechende Vorhaben und Initiativen, bzw. Bestätigung der Entscheidungen des Gesamtvorstandes in grundsätzlichen Fragen

(5) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diesen beschließen. Der Gesamtvorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Dies gilt nicht für das Jahr der Vereinsgründung.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

(3) Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse, E – Mail – Adresse oder Fax – Nummer gerichtet ist.

(4) Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand fest. Sie kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Versammlung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom Geschäftsführer oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist keine der genannten Personen anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(3) Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt in schriftlicher Abstimmung. Die Wahl des Vorsitzenden, der beiden stellvertretenden Vorsitzenden und des Geschäftsführers ist in getrennten Wahlgängen durchzuführen. Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden in verbundener Wahl gewählt. Gibt es für das Amt des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und des Geschäftsführers jeweils nur einen Kandidaten können alle Mitglieder des Gesamtvorstandes in einer verbundenen Wahl gewählt werden.

(5) Da die DGIV überregional tätig ist, kann zur Vermeidung hoher Reisekosten für Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf das Umlaufverfahren (Beschluss der Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege) zurückgegriffen werden, über dessen Durchführung der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit beschließt. Hierbei legt dieser auf schriftlichem Wege den Vereinsmitgliedern einen Antrag zur Abstimmung vor, der innerhalb einer Frist von einem Monat zurückgeschickt werden muss. Dem abzustimmenden Antrag ist ein Abstimmungszettel beizufügen, auf dem durch Ankreuzen ( Ja, Nein, Enthaltung ) das jeweilige Votum abzugeben ist. Der Abstimmungszettel ist unterschrieben zurückzusenden; nicht unterschriebene Stimmzettel gelten als ungültige Stimmen. Es gelten die Mehrheitsregelungen des § 12 Abs. 8 der Satzung.

(6) Das Verfahren nach § 12 Abs. 5 dieser Satzung ist nicht auf Wahlen zum Gesamtvorstand, den Beschluss über die Vereinsauflösung sowie die Entscheidung über die Änderung des Vereinszweckes anwendbar. Hierfür ist die Einberufung einer Mitgliederversammlung erforderlich.

(7) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( § 41 BGB ) ist die Anwesenheit von 3 / 4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf eines Monats seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat daher einen Hinweis auf die vereinfachte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2 / 3, solche über eine Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 3 / 4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Gesamtvorstand erklärt werden. Die Frist dafür beginnt mit dem der Abstimmung folgenden Tag. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens einen Monat nach der Sitzung der Mitgliederversammlung zu übersenden. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von einem Monat durch ein an der jeweiligen Mitgliederversammlung anwesendes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich Einspruch beim Gesamtvorstand eingelegt worden ist. Dieser entscheidet in seiner der Widerspruchsfrist folgenden Sitzung über den Einspruch und informiert hierüber die Mitglieder auf der nächsten Mitgliederversammlung.

(10) Die Mitgliederversammlung ist vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung der Versammlung öffentlich. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Gesamtvorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11 und 12 dieser Satzung entsprechend.

§ 14 Der Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie sieben weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden; ihm gehört ferner mit Sitz und Stimme der Geschäftsführer an. Zu Mitgliedern des Gesamtvorstandes sollen nur Personen bestellt werden, die sich als gewählte politische Vertreter im Rahmen ihrer parlamentarischen Arbeit im Gesundheitsbereich betätigen, im Gesundheitsmarkt als Leistungserbringer oder Leistungsträger tätig sind bzw. einem Unternehmen angehören, das als Leistungserbringer oder Leistungsträger am Markt teilnimmt. Leistungserbringer im vorstehend genannten Sinne sind Personen oder Unternehmen, die medizinische, pflegerische oder soziale Leistungen gegenüber Patienten anbieten. Leistungsträger im Sinne dieser Satzung sind die Träger der Krankenversicherung, gleich ob es sich um gesetzliche oder um private Krankenversicherer handelt.

(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter, mit Ausnahme der nach § 18 der Satzung, in einer Person ist unzulässig.

(3) Den Mitgliedern des Gesamtvorstandes kann auf Antrag ein den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins angemessener Aufwendungsersatz für tatsächlich angefallene Kosten ( namentlich für Reisekosten ) gewährt werden.

(4) Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Aufgaben und Kompetenzen der von ihm nach § 4 Abs. 2 der Satzung zu ernennenden Arbeitsgruppenleiter regelt. Die Geschäftsordnung bedarf Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 15 Amtsdauer des Gesamtvorstandes

(1) Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Gesamtvorstand, der im Rahmen der Gründungsversammlung der „DGIV“ zu wählen ist. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(2) Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes. Das Ersatzmitglied ist auf der nächst möglichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(3) Das Amt eines Mitgliedes des Gesamtvorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 16 Zuständigkeit des Gesamtvorstands

(1) Der Gesamtvorstand ist zuständig für die Erarbeitung von Grundsatzpositionen zu Fragen der Integrierten Versorgung zur Vorlage an die Mitgliederversammlung. Er soll zudem erster Ansprechpartner für die Entscheidungsträger in Politik, Verwaltung und bei den Leistungserbringern sein bzw. den Kontakt zu diesen aufnehmen.

(2) Der Gesamtvorstand hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
  5. Erstellung eines Rechenschafts- und eines Kassenberichtes
  6. Berufung der Mitglieder des Beirates
  7. Ernennung der Arbeitsgruppenleiter
  8. Entscheidung über die Einsetzung von Fachgremien und Arbeitsgruppen
  9. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

(3) Der Gesamtvorstand kann den geschäftsführenden Vorstand beauftragen Versicherungen abzuschliessen, durch welche das Haftungsrisiko des Vereins nach § 31 BGB angemessen begrenzt wird.

(4) Der Gesamtvorstand kann den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ferner eine den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins angemessene Entschädigung für die aufgewendete Arbeitszeit und -kraft zum Zwecke der Ausführung des Amtes gewähren. Er beschliesst unter Berücksichtigung des Umfangs der Beanspruchung des Einzelnen auch über die Höhe der Aufwandsentschädigung. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ( § 18 ) sind bei der Beschlussfassung nach Satz 1 und 2 nicht stimmberechtigt.

(5) Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Behörden verfügt oder verlangt werden, können vom Gesamtvorstand vorgenommen werden, ohne dass es der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Jedoch ist diese darüber zu informieren.

§17 Beschlussfassung des Gesamtvorstandes

(1) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in sonst geeigneter Weise unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. In jedem Fall ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten.

(2) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten fünf seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.

(3) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(5) Ein Beschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.

§ 18 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes wählen aus ihrer Mitte vier Mitglieder, die gemeinsam mit dem Geschäftsführer den geschäftsführenden Vorstand bilden. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen dem geschäftsführenden Vorstand nicht notwendig angehören.

(2) Der geschäftsführende Vorstand wird vom Geschäftsführer geleitet, es sei denn, dass der Vorsitzende und / oder ein oder beide stellvertretende Vorsitzende diesem ebenfalls angehören. In diesem Falle ist § 17 Abs.3 der Satzung entsprechend anzuwenden.

§ 19 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

(1) Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes vor und führt dessen Beschlüsse aus. Insbesondere arbeitet er diesem bei der Aufstellung des Haushaltsplanes, des Rechenschafts- und des Kassenberichtes sowie bei der Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung zu.

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt es ferner die in § 4 Abs.1 der Satzung genannten Maßnahmen zu konzipieren und umzusetzen.

§ 20 Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes

(1) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder, darunter der Geschäftsführer, anwesend sind. Er wird vom Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Die Regelung des Verfahrens nach Abs.1 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Vorsitzende und / oder einer oder beide stellvertretende Vorsitzende dem geschäftsführenden Vorstand ebenfalls angehören. In diesem Falle gilt § 17 Abs.1 und 2 der Satzung sinngemäß.

(3) Im Übrigen gilt § 17 der Satzung für die Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstands sinngemäß.

§ 21 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den Geschäftsführer allein oder gemeinsam durch zwei Mitglieder geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Die vorstehend genannten Personen bilden den Vertretungsvorstand i.S.v. § 26 BGB und sind vom Verbot des §181 BGB befreit.

 

§ 22 Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt; er gehört dem Gesamtvorstand mit Sitz und Stimme an. Er ist zudem originäres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

(2) Der Geschäftsführer wird für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch die Mitgliederversammlung im Amt. Eine erneute Wahl ist zulässig. Dies gilt nicht für den Geschäftsführer, der von der Gründungsversammlung gewählt wird. Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre.

(3) Der Geschäftsführer führt im Auftrage des Gesamtvorstandes in Absprache mit den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Er ist in diesem Rahmen zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt ( vgl. § 21 der Satzung ).

(4) Er ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes entsprechend § 14 Abs.4 der Satzung des „DGIV e.V.“.

§ 23 Der Beirat

(1) Der Beirat wird aus Personen gebildet, die vom Gesamtvorstand zu berufen sind und diesem nicht angehören dürfen. Die Mitglieder des Vereins können entsprechende Vorschläge an den Gesamtvorstand richten. In den Beirat sollen vornehmlich Persönlichkeiten berufen werden, die auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation, ihrer beruflichen Stellung oder ihrer sonstigen Reputation die Gewähr bieten, dass sie durch eine Mitarbeit im Beirat der “DGIV e.V.” einen wertvollen Beitrag für das Erreichen des Vereinszweckes oder die Fortentwicklung der Gesellschaft leisten können. Dem Beirat sollen nicht mehr als zwanzig Mitglieder angehören.

(2) Die Mitgliedschaft in der “DGIV” ist für die Berufung in den Beirat der Gesellschaft nicht erforderlich.

§ 24 Amtsdauer des Beirates

Die Zugehörigkeit zum Beirat beginnt mit der Annahme der Berufung und endet mit der Abberufung durch den Gesamtvorstand. Unberührt bleibt das Recht des einzelnen Mitglieds, jederzeit sein Amt niederzulegen.

 

§ 25 Aufgaben des Beirates

(1) Der Beirat soll den Gesamtvorstand in gesundheitspolitischen und fachlichen Fragen zur Integrierten Versorgung unabhängig beraten und ihm Empfehlungen zur strategischen Ausrichtung der “DGIV” unterbreiten. Zu diesem Zweck kann der Gesamtvorstand auch den Rat einzelner Mitglieder des Beirates einholen.

§ 26 Beschlußfassung des Beirates

(1) Die Sitzungen des Beirats werden vom Gesamtvorstand der “DGIV” unter Angabe des Gegenstandes der Beratung einberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Im Übrigen bestimmt der Beirat Zeitpunkt, Ort und Gegenstand seiner Beratungen selbst. Den Wünschen des Gesamtvorstandes auf Beratung bestimmter Themen wird der Beirat Rechnung tragen.

(2) Dem Gesamtvorstand wird die Möglichkeit eingeräumt, zu den Sitzungen des Beirates einen Vertreter zu entsenden.

(3) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte alle vier Jahre einen Sprecher, der zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes einzuladen ist.

(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben und hierin nähere Bestimmungen für die Durchführung seiner Sitzungen und für seine Arbeit insgesamt treffen. Diese bedarf der Bestätigung durch den Gesamtvorstand.

(5) Die Ergebnisse seiner Beratungen teilt der Beirat dem Gesamtvorstand in Form von schriftlichen Stellungnahmen oder Empfehlungen mit. Wird in wichtigen Fragen eine gemeinsame Auffassung nicht erzielt, sollen in der Stellungnahme oder Empfehlung die unterschiedlichen Ansichten dargestellt werden. Eine Minderheit kann ihre abweichende Meinung in einem Minderheitenvotum zum Ausdruck bringen.

(6) Den Mitgliedern des Beirates werden auf Antrag die ihnen entstandenen Reisekosten nach den für die Mitglieder des Gesamtvorstandes geltenden Regeln ersetzt. Eine darüber hinausgehende Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt.

§ 27 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nach dem in § 12 Abs. 7 und 8 dieser Satzung festgelegten Verfahren beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung nach § 6 Abs. 2 d) der Satzung, die es zur Unterstützung von Forschung und Lehre der Integrierten Versorgung im Bereich der Gesundheits- und Sozialwirtschaft zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Beschlossen durch die Gründungsversammlung der „DGIV e.V.“ am 26.09.2003 in Berlin und zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 29.10.2005 in Berlin.

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