(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e.V.“, in der Kurzform „DGIV“. Er ist beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg unter VR 23172 eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Zweck des Vereins ist die Durchsetzung der Integrierten Versorgung als Regelfall der medizinischen, pflegerischen und sozialen Betreuung, die dazu erforderliche Entwicklung und Förderung innovativer Konzepte und ihre Verknüpfung mit der Alltagspraxis in Einrichtungen, Institutionen und Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft.
(2) Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ( „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff AO ) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(1) Der Verein erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch
a. Information der Öffentlichkeit, von Entscheidungsträgern in Politik, Verwaltung und bei den Leistungserbringern zu Fragen integrativer Versorgungsformen,
b. Organisation und Durchführung von themenbezogenen Foren für Wissenschaft und Praxis,
c. Informationsveranstaltungen und Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung für im Gesundheitswesen tätige Personen,
d. Herausgabe von zur Erreichung des Vereinszweckes geeigneten Publikationen,
e. Erforschung und Entwicklung der Methoden integrativer Versorgungsformen durch
- Anregung und Förderung wissenschaftlicher Vorhaben durch Aufzeigen des Bedarfs und Austausch von Ideen,
- Weiterentwicklung von Methoden der Patientenversorgung in der ambulanten und stationären Behandlung sowie der pflegerischen Versorgung,
- Verbreitung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen,
- Wissenschaftliche Beratung von Organisationen, Verbänden und Mitgliedern bei Fragen der Entwicklung und Anwendung der Methoden integrativer Versorgungsformen,
- Information von Ärztinnen und Ärzten, Patienten, Pflege- und Verwaltungskräften sowie der Öffentlichkeit über Zweck und Möglichkeiten integrativer Versorgungsformen im Gesundheitswesen durch Publikationen und die Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen,
f. internationale Zusammenarbeit mit Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen.
(2) Integrative Versorgungsformen sind alle integrierten, innovativen und neuen Versorgungsformen im Gesundheitswesen.
(3) Der Verein ist zur Erreichung des Vereinszweckes überregional tätig. Es werden bundesweit tätige Facharbeitsgruppen sowie Regionalverbände als rechtlich unselbstständige Gliederungen gegründet. Die Gründung eines Regionalverbandes bedarf eines Vorstandsbeschlusses. Der Vorstand beschließt über die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Regionalverbände. Er kann diese bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auflösen.
(4) Der Regionalverband vertritt die Vereinsinteressen auf regionaler Ebene und ist dem Vorstand gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet. Der Regionalverband kann eine Verbandsleitung aus bis zu fünf Personen wählen, die ihren regionalen Bezug in dem Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes haben. Die Verbandsleitung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Vorstands bedarf. Dem Regionalverband kann aus den Vereinsmitteln zur Erfüllung der Vereinszwecke ein jährlich zu vereinbarendes Budget übertragen werden. Das Budget bleibt Teil des Vereinshaushaltes.
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im 1. Quartal eines Kalenderjahres im Voraus fällig. Abweichend hiervon ist bei unterjährigem Beitritt (Beitritt nach dem 30. September des laufenden Jahres) nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
(3) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass juristische Personen und Personenvereinigungen einen höheren Beitrag als natürliche Personen zu zahlen haben.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird mit Zusendung der Aufnahmebestätigung in Textform wirksam.
(2) Als Mitglieder können aufgenommen werden:
a. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach innen und außen zu fördern.
b. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich den integrativen Versorgungsformen besonders verbunden fühlen und den Verein in seiner Tätigkeit durch einen besonderen Förderbeitrag unterstützen wollen.
(3) Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Sie zahlen einen gesonderten Beitrag und erhalten die Möglichkeit, an Veranstaltungen des Vereins zu hervorgehobenen Bedingungen teilzunehmen. Der Vorstand kann über weitere Maßnahmen beschließen, um Fördermitglieder für den Verein zu gewinnen.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Löschung,
b. durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete, Erklärung des Austritts, die mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich ist,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen,
d. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss setzt ein grobes vereinsschädigendes Verhalten des Mitglieds voraus und erfolgt durch einen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstände gefassten Vorstandsbeschluss. Dem Mitglied soll zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen.
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen bestimmen einen Bevollmächtigten, der für sie das Stimmrecht ausübt. Sie bestimmen ferner einen Vertreter des Bevollmächtigten, der nur bei Verhinderung des Bevollmächtigten stimmberechtigt ist.
(3) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorstands, bestehend aus bis zu zehn Mitgliedern,
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr,
d. Beschlüsse über die von einem Mitglied eingelegte Berufung gegen seinen Ausschluss,
e. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung.
(5) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse, Email-Adresse oder Telefaxnummer gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Änderungs- und Ergänzungsanträge müssen spätestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn beim Vorstand eingehen.
(6) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften entsprechend.
(7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung gefasst. Wahlen und, im Falle eines Vorstandsbeschlusses über einen entsprechenden Antrag, auch sonstige Beschlussfassungen werden geheim durchgeführt. Die Versammlung kann beschließen, mehrere Wahlen zusammen zu fassen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder, Beschlüsse über eine Vereinsauflösung oder eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung vom Geschäftsführer geleitet. Ist keine der genannten Personen anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat ein Einsichtsrecht in das gefertigte Protokoll.
(9) Die Mitgliederversammlung ist vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung der Versammlung nicht öffentlich.
(1) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Verein hat einen Geschäftsführer. Er wird vom Vorstand bestellt. Der Geschäftsführer führt im Auftrage des Vorstandes die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Er ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Weiteres regelt ein gesonderter Geschäftsführervertrag.
(3) Den Mitgliedern des Vorstandes kann auf Antrag ein den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins angemessener Aufwendungsersatz für tatsächlich angefallene Kosten (namentlich für Reisekosten) gewährt werden oder ein nach den steuerlichen Höchstsätzen pauschalierter Aufwendungsersatz.
(4) Die in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen eines Amtes, einer Funktion oder einer Person stehen für Frauen und Männer. Aus Gründen der Vereinfachung wird nur die männliche Form verwendet.
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Die Amtsdauer des ersten nach der vorliegenden Neufassung dieser Satzung gewählten Vorstands dauert bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Ablauf der satzungsgemäßen Amtsdauer.
(2) Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand im Wege der Selbstersetzung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes wählen. Dies gilt sowohl für Person wie auch Funktion des Ersatzmitglieds. Zulässig ist auch die Wahl eines ordentlichen Vereinsmitglieds, das bis dahin nicht Mitglied des Vorstands ist.
(3) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(1) Der Vorstand ist zuständig für die Erarbeitung von Grundsatzpositionen im Sinne der §§ 2 und 3. Er soll zudem erster Ansprechpartner für die Entscheidungsträger in Politik, Verwaltung und bei den Leistungserbringern sein bzw. den Kontakt zu diesen aufnehmen.
(2) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung zugewiesen sind.
(3) Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Behörden verfügt oder verlangt werden, können vom Vorstand vorgenommen werden, ohne dass es der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Jedoch ist diese darüber zu informieren.
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in sonst geeigneter Weise unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. In jedem Fall ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten fünf seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder der Geschäftsführer anwesend sind.
(3) Jedes Vorstandsmitglied hat jeweils eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder der Geschäftsführer.
(4) Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(5) Ein Beschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstands. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Die vorstehend genannten Personen bilden den Vertretungsvorstand i.S.v. § 26 BGB und sind vom Verbot des §181 BGB befreit. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter nach § 30 BGB, der den Verein bei den Geschäften der laufenden Verwaltung vertritt.
(1) Der Vorstand kann einen Beirat ins Leben rufen. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in gesundheitspolitischen und fachlichen Fragen integrativer Versorgungsformen zu beraten und wissenschaftlich zu begleiten. Die Ergebnisse seiner Beratungen teilt der Beirat dem Vorstand in Form von schriftlichen Stellungnahmen oder Empfehlungen mit.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Beiratstätigkeit in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer koordiniert, zu den Sitzungen einlädt und diese leitet. Die Wahl des Beiratsvorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Beiratssitzungen teilzunehmen. Der Vorstand kann den Beirat aus wichtigem Grund auflösen.
(4) Den Beiratsmitgliedern sind die mit der Tätigkeit verbundenen Auslagen zu ersetzen.
(5) Das Nähere der Beiratstätigkeit regelt eine Vereinbarung mit dem Vorstand.
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen einer steuerbegünstigten Organisation zuzuwenden, die ebenfalls die Förderung der öffentlichen Gesundheit als Satzungszweck verfolgt. Der Vorstand beschließt über den Empfänger. Dieser Beschluss darf erst nach Stellungnahme des Finanzamts ausgeführt werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Diese Satzung wird mit Eintragung im Vereinsregister wirksam. Gleichzeitig tritt die Vereinssatzung in der am 29. Oktober 2005 beschlossenen Fassung außer Kraft.