Darf jeder Leistungserbringer nur die Leistungen erbringen, für die er einen entsprechenden Zulassungsstatus besitzt?

Die Leistungserbringer dürfen im Rahmen des IV-Vertrages nur solche Leistungen erbringen, für die sie einen Zulassungsstatus besitzen. Allerdings sind sie nicht an ihren eigenen Zulassungsstatus gebunden. Die Vertragspartner können sich gegenseitig ermächtigen, Leistungen zu erbringen, die von ihrem eigenen Zulassungsstatus nicht umfasst werden. Zu beachten ist aber, dass die Ermächtigung nicht gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen darf.

In § 140b Absatz 4 SGB V heißt es hierzu: „Die Vertragspartner der integrierten Versorgung können sich auf der Grundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für die Durchführung der integrierten Versorgung darauf verständigen, dass Leistungen auch dann erbracht werden können, wenn die Erbringung dieser Leistungen vom Zulassungs- oder Ermächtigungsstatus des jeweiligen Leistungserbringers nicht gedeckt ist.“

Mai 2006
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Hier finden Sie in gekürzter Form eine Auswahl häufiger bzw. typischer Fragen, die an uns gestellt werden. Da die Integrierte Versorgung einen Systemwechsel im deutschen Gesundheitssystem einleitet und ein neues Versorgungskonzept darstellt, lassen sich einige Fragen daher nicht mit abschließender Gewissheit bzw. vollständig beantworten.
Wir haben uns bemüht, kurze und griffige Antworten zu finden, die jedoch nicht
erschöpfend sein können.
Diese Zusammenstellung wird laufend aktualisiert.

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