Die Krankenkassen können nicht dazu gezwungen werden, einen IV-Vertrag abzuschließen. Das ergibt sich schon aus dem Gesetz. In § 140a SGB V heißt es, "abweichend von den übrigen Regelungen dieses Kapitels können die Krankenkassen Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung [...] mit den in § 140b Abs. 1 genannten Vertragspartnern abschließen." Die Krankenkassen können einen Vertrag abschließen, müssen es aber nicht.
Februar 2006 zurück | DruckversionHier finden Sie in gekürzter Form eine Auswahl häufiger bzw. typischer Fragen, die an uns gestellt werden. Da die Integrierte Versorgung einen Systemwechsel im deutschen Gesundheitssystem einleitet und ein neues Versorgungskonzept darstellt, lassen sich einige Fragen daher nicht mit abschließender Gewissheit bzw. vollständig beantworten.
Wir haben uns bemüht, kurze und griffige Antworten zu finden, die jedoch nicht
erschöpfend sein können.
Diese Zusammenstellung wird laufend aktualisiert.