Geänderte Fassung vom 29. Oktober 2005

Satzung der "Deutschen Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e.V."

(1/5) § 1 - § 7

§ 1 Name

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen“, in der Kurzform „DGIV“, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 3 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Durchsetzung der Integrierten Versorgung als Regelfall der medizinischen, pflegerischen und sozialen Betreuung, die dazu erforderliche Entwicklung und Förderung innovativer Konzepte und ihre Verknüpfung mit der Alltagspraxis in Einrichtungen, Institutionen und Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft.

(2) Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff AO ) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§ 4 Vereinstätigkeit

(1) Der Verein erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch die Beratung von Entscheidungsträgern in Politik, Verwaltung und bei den Leistungserbringern zu Fragen der Integrierten Versorgung, mittels Organisation und Durchführung von themenbezogenen Foren für Wissenschaft und Praxis, Informationsveranstaltungen und Maßnahmen der Fort - und Weiterbildung für im Gesundheitswesen tätige Personen, sowie der Herausgabe von zur Erreichung des Vereinszweckes geeigneten Publikationen.

(2) Der Verein ist zur Erreichung des Vereinszweckes überregional tätig. Es werden bundesweit tätige Facharbeitsgruppen sowie Landesverbände als rechtlich unselbstständige Gliederungen der DGIV gegründet. Der Gesamtvorstand ist hierüber vorab zu informieren. Er beschliesst auch über die Rahmenbedingungenen für die Arbeit der Landesverbände.

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Als Mitglieder können aufgenommen werden:

  1. natürliche Personen mit persönlichem oder professionellem Interesse an Integrierter Versorgung
  2. juristische Personen und Personenvereinigungen, die auf dem Gebiet der Integrierten Versorgung tätig sind oder tätig werden wollen:
    a) Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und des Sozialmarktes (namentlich Krankenhäuser, gesetzliche und private Krankenkassen, Gesundheitszentren, Gemeinschaften niedergelassener Ärzte, Rehabilitationseinrichtungen, Langzeitpflegeeinrichtungen, Universitätskliniken sowie Verbände, Organisationen und Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege bzw. privatwirtschaftliche Unternehmen mit vergleichbarer Aufgabenstellung), die in Integrierten Versorgungsformen arbeiten oder solche aufbauen wollen
    b) Unternehmen mit Zulieferer - und / oder Dienstleistungsfunktion für die oben genannten Einrichtungen / Unternehmen
    c) Politische Institutionen
    d) Universitäten, Fachhochschulen und andere forschende Institutionen
    e) Verbände und Interessensvereinigungen des Gesundheits- und Sozialmarktes

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Der Eintritt wird mit der Zusendung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.

(3) Die Ablehnung durch den Gesamtvorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 a Fördermitgliedschaft

(1) Unter Beibehaltung bzw. Erwerb aller Mitgliedschaftsrechte besteht zudem für alle Mitglieder und Beitrittsinteressenten die Möglichkeit, die Arbeit der DGIV in besonderer Weise durch eine Fördermitgliedschaft zu unterstützen. Die Fördermitgliedschaft ist auf Antrag zum Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres in eine einfache Mitgliedschaft umzuwandeln.

(2) Fördermitglieder zahlen einen Förderbeitrag von mindestens € 1000,00 und dürfen zu Werbezwecken die Bezeichnung „Fördermitglied der DGIV e.V.“ in Verbindung mit dem Vereinslogo führen. Bei Neubeitritt sind sie von der Zahlung der Aufnahmegebühr befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit der Löschung
  2. durch freiwilligen Austritt
    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsrückstände nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. durch Ausschluss aus dem Verein
    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Gesamtvorstand zu äußern. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Sitzung des Gesamtvorstandes zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Gesamtvorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.
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