(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im 1. Quartal eines Kalenderjahres im voraus fällig. Abweichend hiervon ist bei unterjährigem Beitritt ( Beitritt nach dem 31. Oktober des laufenden Jahres ) nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
(3) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass juristische Personen und Personenvereinigungen einen höheren Beitrag als natürliche Personen zu zahlen haben.
(1) Die Organe des Vereins sind:
(2) Der Gesamtvorstand kann durch Mehrheitsbeschluss weitere Fachgremien und Arbeitsgruppen einrichten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 14 Abs. 4 dieser Satzung.
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Beitragsverpflichtungen bis zum Tag der Mitgliederversammlung nachgekommen sind.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und Personenvereinigungen bestimmen einen Bevollmächtigten, der für sie das Stimmrecht ausübt. Sie bestimmen ferner einen Vertreter des Bevollmächtigten, der nur bei Verhinderung des Bevollmächtigten stimmberechtigt ist. Der zur Ausübung des Stimmrechts Bevollmächtigte und sein Vertreter sind dem Gesamtvorstand schriftlich unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse zu benennen.
(3) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(5) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diesen beschließen. Der Gesamtvorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Dies gilt nicht für das Jahr der Vereinsgründung.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(3) Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse, E – Mail – Adresse oder Fax – Nummer gerichtet ist.
(4) Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand fest. Sie kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Versammlung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Geänderte Fassung vom 29. Oktober 2005
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