Geänderte Fassung vom 29. Oktober 2005

Satzung der "Deutschen Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e.V."

(4/5) §17 - § 20

§17 Beschlussfassung des Gesamtvorstandes

(1) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in sonst geeigneter Weise unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. In jedem Fall ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten.

(2) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten fünf seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind.

(3) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(5) Ein Beschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.

§ 18 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes wählen aus ihrer Mitte vier Mitglieder, die gemeinsam mit dem Geschäftsführer den geschäftsführenden Vorstand bilden. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen dem geschäftsführenden Vorstand nicht notwendig angehören.

(2) Der geschäftsführende Vorstand wird vom Geschäftsführer geleitet, es sei denn, dass der Vorsitzende und / oder ein oder beide stellvertretende Vorsitzende diesem ebenfalls angehören. In diesem Falle ist § 17 Abs.3 der Satzung entsprechend anzuwenden.

§ 19 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

(1) Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes vor und führt dessen Beschlüsse aus. Insbesondere arbeitet er diesem bei der Aufstellung des Haushaltsplanes, des Rechenschafts- und des Kassenberichtes sowie bei der Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung zu.

(2) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt es ferner die in § 4 Abs.1 der Satzung genannten Maßnahmen zu konzipieren und umzusetzen.

§ 20 Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes

(1) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder, darunter der Geschäftsführer, anwesend sind. Er wird vom Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Die Regelung des Verfahrens nach Abs.1 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Vorsitzende und / oder einer oder beide stellvertretende Vorsitzende dem geschäftsführenden Vorstand ebenfalls angehören. In diesem Falle gilt § 17 Abs.1 und 2 der Satzung sinngemäß.

(3) Im Übrigen gilt § 17 der Satzung für die Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstands sinngemäß.

Druckversion

Inhaltsverzeichnis

DGIV Akut

Alle News immer top aktuell in den Briefkasten.

An-/Abmeldung Archiv
www.dgiv.org