Geänderte Fassung vom 29. Oktober 2005

Satzung der "Deutschen Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e.V."

(5/5) § 21 - § 27

§ 21 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den Geschäftsführer allein oder gemeinsam durch zwei Mitglieder geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Die vorstehend genannten Personen bilden den Vertretungsvorstand i.S.v. § 26 BGB und sind vom Verbot des §181 BGB befreit.

 

§ 22 Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt; er gehört dem Gesamtvorstand mit Sitz und Stimme an. Er ist zudem originäres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

(2) Der Geschäftsführer wird für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers durch die Mitgliederversammlung im Amt. Eine erneute Wahl ist zulässig. Dies gilt nicht für den Geschäftsführer, der von der Gründungsversammlung gewählt wird. Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre.

(3) Der Geschäftsführer führt im Auftrage des Gesamtvorstandes in Absprache mit den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Er ist in diesem Rahmen zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt ( vgl. § 21 der Satzung ).

(4) Er ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes entsprechend § 14 Abs.4 der Satzung des „DGIV e.V.“.

§ 23 Der Beirat

(1) Der Beirat wird aus Personen gebildet, die vom Gesamtvorstand zu berufen sind und diesem nicht angehören dürfen. Die Mitglieder des Vereins können entsprechende Vorschläge an den Gesamtvorstand richten. In den Beirat sollen vornehmlich Persönlichkeiten berufen werden, die auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation, ihrer beruflichen Stellung oder ihrer sonstigen Reputation die Gewähr bieten, dass sie durch eine Mitarbeit im Beirat der “DGIV e.V.” einen wertvollen Beitrag für das Erreichen des Vereinszweckes oder die Fortentwicklung der Gesellschaft leisten können. Dem Beirat sollen nicht mehr als zwanzig Mitglieder angehören.

(2) Die Mitgliedschaft in der “DGIV” ist für die Berufung in den Beirat der Gesellschaft nicht erforderlich.

§ 24 Amtsdauer des Beirates

Die Zugehörigkeit zum Beirat beginnt mit der Annahme der Berufung und endet mit der Abberufung durch den Gesamtvorstand. Unberührt bleibt das Recht des einzelnen Mitglieds, jederzeit sein Amt niederzulegen.

 

§ 25 Aufgaben des Beirates

(1) Der Beirat soll den Gesamtvorstand in gesundheitspolitischen und fachlichen Fragen zur Integrierten Versorgung unabhängig beraten und ihm Empfehlungen zur strategischen Ausrichtung der “DGIV” unterbreiten. Zu diesem Zweck kann der Gesamtvorstand auch den Rat einzelner Mitglieder des Beirates einholen.

§ 26 Beschlußfassung des Beirates

(1) Die Sitzungen des Beirats werden vom Gesamtvorstand der “DGIV” unter Angabe des Gegenstandes der Beratung einberufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Im Übrigen bestimmt der Beirat Zeitpunkt, Ort und Gegenstand seiner Beratungen selbst. Den Wünschen des Gesamtvorstandes auf Beratung bestimmter Themen wird der Beirat Rechnung tragen.

(2) Dem Gesamtvorstand wird die Möglichkeit eingeräumt, zu den Sitzungen des Beirates einen Vertreter zu entsenden.

(3) Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte alle vier Jahre einen Sprecher, der zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes einzuladen ist.

(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben und hierin nähere Bestimmungen für die Durchführung seiner Sitzungen und für seine Arbeit insgesamt treffen. Diese bedarf der Bestätigung durch den Gesamtvorstand.

(5) Die Ergebnisse seiner Beratungen teilt der Beirat dem Gesamtvorstand in Form von schriftlichen Stellungnahmen oder Empfehlungen mit. Wird in wichtigen Fragen eine gemeinsame Auffassung nicht erzielt, sollen in der Stellungnahme oder Empfehlung die unterschiedlichen Ansichten dargestellt werden. Eine Minderheit kann ihre abweichende Meinung in einem Minderheitenvotum zum Ausdruck bringen.

(6) Den Mitgliedern des Beirates werden auf Antrag die ihnen entstandenen Reisekosten nach den für die Mitglieder des Gesamtvorstandes geltenden Regeln ersetzt. Eine darüber hinausgehende Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt.

§ 27 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nach dem in § 12 Abs. 7 und 8 dieser Satzung festgelegten Verfahren beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung nach § 6 Abs. 2 d) der Satzung, die es zur Unterstützung von Forschung und Lehre der Integrierten Versorgung im Bereich der Gesundheits- und Sozialwirtschaft zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Beschlossen durch die Gründungsversammlung der „DGIV e.V.“ am 26.09.2003 in Berlin und zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 29.10.2005 in Berlin.

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