Geänderte Fassung vom 21. Oktober 2011

Satzung der "Deutschen Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e.V."

(2/5) § 3 - § 4

§ 3 Vereinstätigkeit

 

(1) Der Verein erfüllt seine Aufgabe insbesondere durch

a. Information der Öffentlichkeit, von Entscheidungsträgern in Politik, Verwaltung und bei den Leistungserbringern zu Fragen integrativer Versorgungsformen,
b. Organisation und Durchführung von themenbezogenen Foren für Wissenschaft und Praxis,
c. Informationsveranstaltungen und Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung für im Gesundheitswesen tätige Personen,
d. Herausgabe von zur Erreichung des Vereinszweckes geeigneten Publikationen,
e. Erforschung und Entwicklung der Methoden integrativer Versorgungsformen durch
- Anregung und Förderung wissenschaftlicher Vorhaben durch Aufzeigen des Bedarfs und Austausch von Ideen,
- Weiterentwicklung von Methoden der Patientenversorgung in der ambulanten und stationären Behandlung sowie der pflegerischen Versorgung,
- Verbreitung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen,
- Wissenschaftliche Beratung von Organisationen, Verbänden und Mitgliedern bei Fragen der Entwicklung und  Anwendung der Methoden integrativer Versorgungsformen,
- Information von Ärztinnen und Ärzten, Patienten, Pflege- und Verwaltungskräften sowie der Öffentlichkeit über Zweck und Möglichkeiten integrativer Versorgungsformen im Gesundheitswesen durch Publikationen und die Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen,
f. internationale Zusammenarbeit mit Organisationen, die ähnliche Zwecke verfolgen.

(2) Integrative Versorgungsformen sind alle integrierten innovativen Versorgungsformen im Gesundheitswesen.

(3) Der Verein ist zur Erreichung des Vereinszweckes überregional tätig. Es werden bundesweit tätige Facharbeitsgruppen sowie Regionalverbände als rechtlich unselbstständige Gliederungen gegründet. Die Gründung eines Regionalverbandes bedarf eines Vorstandsbeschlusses. Der Vorstand beschließt über die Rahmenbedingungen für die Arbeit der Regionalverbände. Er kann diese bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auflösen.

(4) Der Regionalverband vertritt die Vereinsinteressen auf regionaler Ebene und ist dem Vorstand gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet. Der Regionalverband kann eine Verbandsleitung aus bis zu fünf Personen wählen, die ihren regionalen Bezug in dem Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes haben. Die Verbandsleitung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Vorstands bedarf. Dem Regionalverband kann aus den Vereinsmitteln zur Erfüllung der Vereinszwecke ein jährlich zu vereinbarendes Budget übertragen werden. Das Budget bleibt Teil des Vereinshaushaltes.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im 1. Quartal eines Kalenderjahres im Voraus fällig. Abweichend hiervon ist bei unterjährigem Beitritt (Beitritt nach dem 30. September des laufenden Jahres) nur der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.

(3) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass juristische Personen und Personenvereinigungen einen höheren Beitrag als natürliche Personen zu zahlen haben.
 

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