(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Personengesellschaft und juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird mit Zusendung der Aufnahmebestätigung in Textform wirksam. Juristische Personen und Personengesellschaften können bei der Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Mitglied des Vereins auch von einem von ihnen benannten Bevollmächtigten, der als natürliche Person zu der juristischen Person oder Personengesellschaft in einem Gesellschafter- oder Anstellungsverhältnis steht, vertreten werden.
(2) Als Mitglieder können aufgenommen werden:
a. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach innen und außen zu fördern.
b. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die sich den integrativen Versorgungsformen besonders verbunden fühlen und den Verein in seiner Tätigkeit durch einen besonderen Förderbeitrag unterstützen wollen.
(3) Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Sie zahlen einen gesonderten Beitrag und erhalten die Möglichkeit, an Veranstaltungen des Vereins zu hervorgehobenen Bedingungen teilzunehmen. Der Vorstand kann über weitere Maßnahmen beschließen, um Fördermitglieder für den Verein zu gewinnen.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Löschung,
b. durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete, Erklärung des Austritts, die mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich ist,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen,
d. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss setzt ein grobes vereinsschädigendes Verhalten des Mitglieds voraus und erfolgt durch einen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstände gefassten Vorstandsbeschluss. Dem Mitglied soll zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei dem Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen.
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(3) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimmen vertreten.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorstandes,
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr,
d. Beschlüsse über die von einem Mitglied eingelegte Berufung gegen seinen Ausschluss,
e. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung.
(5) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse, Email-Adresse oder Telefaxnummer gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Änderungs- und Ergänzungsanträge müssen spätestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn beim Vorstand eingehen.
(6) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften entsprechend.
(7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung gefasst. Wahlen und, im Falle eines Vorstandsbeschlusses über einen entsprechenden Antrag, auch sonstige Beschlussfassungen werden geheim durchgeführt. Die Versammlung kann beschließen, mehrere Wahlen zusammen zu fassen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder, Beschlüsse über eine Vereinsauflösung oder eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keine der genannten Personen anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat ein Einsichtsrecht in das gefertigte Protokoll.
(9) Die Mitgliederversammlung ist vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung der Versammlung nicht öffentlich.
Geänderte Fassung vom 21. Oktober 2011
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