Geänderte Fassung vom 16. März 2009

Satzung der "Deutschen Gesellschaft für Integrierte Versorgung im Gesundheitswesen e.V."

(4/5) § 7 - § 10

§ 7 Vorstand und Geschäftsführer


(1) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

(2) Der Verein hat einen Geschäftsführer. Er wird vom Vorstand bestellt. Der Geschäftsführer führt im Auftrage des Vorstandes die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Er ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Weiteres regelt ein gesonderter Geschäftsführervertrag.

(3) Den Mitgliedern des Vorstandes kann auf Antrag ein den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins angemessener Aufwendungsersatz für tatsächlich angefallene Kosten (namentlich für Reisekosten) gewährt werden oder ein nach den steuerlichen Höchstsätzen pauschalierter Aufwendungsersatz.

(4) Die in dieser Satzung verwendeten Bezeichnungen eines Amtes, einer Funktion oder einer Person stehen für Frauen und Männer. Aus Gründen der Vereinfachung wird nur die männliche Form verwendet.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes


(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Die Amtsdauer des ersten nach der vorliegenden Neufassung dieser Satzung gewählten Vorstands dauert bis zur ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Ablauf der satzungsgemäßen Amtsdauer.

(2) Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand im Wege der Selbstersetzung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes wählen. Dies gilt sowohl für Person wie auch Funktion des Ersatzmitglieds. Zulässig ist auch die Wahl eines ordentlichen Vereinsmitglieds, das bis dahin nicht Mitglied des Vorstands ist.

(3) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstands


(1) Der Vorstand ist zuständig für die Erarbeitung von Grundsatzpositionen im Sinne der §§ 2 und 3. Er soll zudem erster Ansprechpartner für die Entscheidungsträger in Politik, Verwaltung und bei den Leistungserbringern sein bzw. den Kontakt zu diesen aufnehmen.

(2) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung zugewiesen sind.

(3) Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Behörden verfügt oder verlangt werden, können vom Vorstand vorgenommen werden, ohne dass es der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Jedoch ist diese darüber zu informieren.


§10 Beschlussfassung des Vorstandes


(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in sonst geeigneter Weise unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. In jedem Fall ist eine Ladungsfrist von einer Woche einzuhalten.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten fünf seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder der Geschäftsführer anwesend sind.

(3) Jedes Vorstandsmitglied hat jeweils eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder der Geschäftsführer.

(4) Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(5) Ein Beschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.

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