Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstands. Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Die vorstehend genannten Personen bilden den Vertretungsvorstand i.S.v. § 26 BGB und sind vom Verbot des §181 BGB befreit. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter nach § 30 BGB, der den Verein bei den Geschäften der laufenden Verwaltung vertritt.
(1) Der Vorstand kann einen Beirat ins Leben rufen. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in gesundheitspolitischen und fachlichen Fragen integrativer Versorgungsformen zu beraten und wissenschaftlich zu begleiten. Die Ergebnisse seiner Beratungen teilt der Beirat dem Vorstand in Form von schriftlichen Stellungnahmen oder Empfehlungen mit.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Beiratstätigkeit in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer koordiniert, zu den Sitzungen einlädt und diese leitet. Die Wahl des Beiratsvorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Beiratssitzungen teilzunehmen. Der Vorstand kann den Beirat aus wichtigem Grund auflösen.
(4) Den Beiratsmitgliedern sind die mit der Tätigkeit verbundenen Auslagen zu ersetzen.
(5) Das Nähere der Beiratstätigkeit regelt eine Vereinbarung mit dem Vorstand.
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen einer steuerbegünstigten Organisation zuzuwenden, die ebenfalls die Förderung der öffentlichen Gesundheit als Satzungszweck verfolgt. Der Vorstand beschließt über den Empfänger. Dieser Beschluss darf erst nach Stellungnahme des Finanzamts ausgeführt werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Diese Satzung wird mit Eintragung im Vereinsregister wirksam. Gleichzeitig tritt die Vereinssatzung in der am 29. Oktober 2005 beschlossenen Fassung außer Kraft.
Geänderte Fassung vom 16. März 2009
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